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Update zum Tarifkonflikt bei Lufthansa

Es wird Zeit für ein Update, wo wir mit der Lufthansa stehen und wie es weitergehen kann.

Wie wir im letzten Newsletter geschrieben haben, sind die juristischen Hürden für eine Gewerkschaft wie der TGL höher als die bei den bereits tarifführenden Gewerkschaften im Hause. Insofern haben wir unsere Tarifforderungen noch einmal präzisieren müssen, damit der Arbeitgeber auch genau weiß, über welche Themen wir im ersten Aufschlag und damit im ersten Tarifvertrag der TGL verhandeln wollen.

In diesem Zusammenhang macht es Sinn, dass wir Euch, unsere Mitglieder, auf den gleichen Stand bringen, damit wir über dieselben tariflichen Forderungen reden, wenn wir genau hierfür auf die Straße gehen müssten, sofern der Arbeitgeber sich weiter den Verhandlungen verweigert.

Anbei unser Forderungskatalog, den wir der Lufthansa übermitteln:

Der mögliche Arbeitskampf soll der Durchsetzung folgender tariflicher Ziele für die Mitarbeiter der Deutschen Lufthansa AG (DLH) dienen, die in den Anwendungsbereich des Abschnitts III des TVVS Boden DLH in der aktuell gültigen Fassung fallen:

1. Tarifliches Vergütungssystem auf der Grundlage der Regelungen des Abschnitts III des Tarifvertrag Vergütungssystem Boden DLH mit der Maßgabe, dass die Eingruppierung der hier beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten jeweils eine Vergütungsgruppe höher erfolgt;

2. Vergütung auf der Grundlage des Abschnitts III des Vergütungstarifvertrag Nr. 8 Bodenpersonal DLH in der aktuell gültigen Fassung mit der Maßgabe, dass
• die Eingangs- und Endwerte des Grundgehalts in den Tabellen gültig ab Januar bzw. ab Juli 2023 gemäß § 2 Abs. 1 des Abschnitts III des VTV Nr. 8 sowie das jeweils aktuelle individuelle Grundgehalt am 01.01.2023 rückwirkend um € 350,- gesteigert werden;
• eine Zulage in Höhe von € 180,- brutto monatlich für Inhaber mehrerer Lizenzen (z.B. CAT B1 und B2) gezahlt wird;
• eine Zulage in Höhe von € 90,- brutto monatlich für Inhaber von Berechtigungen für mehrere Flugzeugmuster gezahlt wird;
• auch die nach dem 31.12.2004 eingestellten Beschäftigten zusätzlich zu den Nacht- und Sonntagszuschlägen eine Schichtzulage in Höhe von 3,6 % der individuellen Grundvergütung erhalten, deren Konditionen derjenigen Schichtzulage entsprechen, die den bereits am 31.12.2004 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter gemäß Protokollnotiz II (1) zum Abschnitt III des VTV Nr. 8 gezahlt wird.;
• der Sonntagszuschlag abweichend von § 5 Abs. 2 Abschnitt III des VTV Nr. 8 55% des individuellen Stundensatzes beträgt;
• der Feiertagszuschlag abweichend von § 5 Abs. 3 Abschnitt III VTV Nr. 8 einheitlich 50 % des individuellen Stundensatzes beträgt und 150 %, wenn bei geleisteter Grundarbeitszeit kein Freizeitausgleich gewährt wird;
• der Vorfeiertagszuschlag abweichend von § 5 Abs. 4 Abschnitt III VTV Nr. 8 für jede tatsächlich an den Tagen vor Ostern und Pfingsten geleistete Grundarbeitsstunde 125 % des individuellen Stundensatzes beträgt, am Tage vor Weihnachten bzw. Neujahr 150 % des individuellen Stundensatzes und im Übrigen 25 % (vor Neujahr) bzw. 50 % (vor Weihnachten) des individuellen Stundensatzes;
• die Nachtzuschläge gemäß § 5 Abs. 5 VTV Abschnitt III VTV Nr. 8 35 % des individuellen Stundensatzes betragen. Wenn die Nachtarbeit vor 24.00 Uhr aufgenommen wurde, erhöht sich der Zuschlagssatz in der Zeit von 00.00 Uhr bis 04.00 Uhr auf 50 % des individuellen Stundensatzes;
• Laufzeit: 12 Monate ab dem 01.01.2023.

3. Einmalzahlungen in Höhe des in den Jahren 2020 und 2021 auf der Grundlage des Corona-Krisentarifvertrags individuell einbehaltenen Urlaubs- und Weihnachtsgelds.

4. Manteltarifliche Regelungen mit folgenden aus Arbeitnehmersicht maßgeblichen Arbeitsbedingungen:
• durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit entsprechend § 5 Abs. 1 MTV Nr. 14 in der aktuell gültigen Fassung;
• Überstundenvergütung bzw. Zeitgutschrift entsprechend § 9 MTV Nr. 14 in der aktuell gültigen Fassung;
• Pausen, Ruhezeiten, Arbeit an Feiertagen und besonderen Vorfesttagen, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung zur Fort- und Weiterbildung entsprechend §§ 10 bis 12a MTV Nr. 14 in der aktuell gültigen Fassung;
• Vergütungsregelungen entsprechend §§ 13 bis 26 MTV Nr. 14 in der aktuell gültigen Fassung;
• Sozialbezüge entsprechend §§ 27 bis 31 MTV Nr. 14 in der aktuell gültigen Fassung;
• Urlaub entsprechend §§ 32 bis 35 MTV Nr. 14 in der aktuell gültigen Fassung mit der Maßgabe, dass der Erholungsurlaub abweichend von § 32 Abs. 3 MTV Nr. 14 ab dem ersten Beschäftigungsjahr 30 Urlaubstage beträgt;
• Nachtarbeitsstunden zwischen 0:00 und 6:00 Uhr werden hinsichtlich des Anspruchs auf Zusatzurlaub abweichend von § 33 Abs. 1 MTV Nr. 14 für alle Mitarbeiter mit einem um 0,3 Punkte erhöhten Wert faktoriert;
• Kündigungsfristen und Kündigungsschutz entsprechend §§ 41 und 42 MTV Nr. 14 in der aktuell gültigen Fassung;
• Dienst- und Arbeitsschutzbekleidung entsprechend § 44 MTV Nr. 14 in der aktuell gültigen Fassung;
• Kinderzulage entsprechend Protokollnotiz II zum MTV Nr. 14 in der aktuell gültigen Fassung;
• Vergütung von Schichtverlegungen entsprechend Protokollnotiz VI zum MTV Nr. 14 in der aktuell gültigen Fassung;
• Fehlzeitenberechnungen/Zeitkonto entsprechend Protokollnotiz X zum MTV Nr. 14 in der aktuell gültigen Fassung;
• Laufzeit ein Jahr.

5. Inhaltliche Übernahme des TV Ergebnisbeteiligung Nr. 2.

6. Inhaltliche Übernahme des TV Lufthansa Rente

Ihr seht, wir mussten einige Punkte noch präzisieren und diese mit den Mitgliedern der Tarifkommission abstimmen.
Wir warten nun auf die Rückmeldung des Arbeitgebers und werden Euch dann mit unseren daraus resultierenden Entscheidungen versorgen.

Euer TGL-Vorstand

Dein Ansprechpartner,

unsere Vertrauensleute vor Ort!

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