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Geltendmachung Arbeitszeit während Pilotenstreik

Im Rahmen des Pilotenstreiks vom 01. bis 04. April hat die Lufthansa Technik unter Berufung auf die Rahmenbetriebsvereinbarung „flexible Arbeitszeit“ so genannte „Kapazitätsreduzierungsmaßnahmen“ ergriffen und es sind dienstplanmäßig eingeplante Schichten ausgefallen.

Nach § 4 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung ist dies grundsätzlich zwar möglich, allerdings nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer oder mit Zustimmung des Betriebsrats.

Tatsächlich haben die zuständigen betrieblichen Führungskräfte gegenüber den Mitarbeitern der betroffenen Schichtgruppen nicht in allen Fällen darauf hingewiesen, dass der Schichtausfall nur freiwillig erfolgen könne. Im Gegenteil wurde er zum Teil schlichtweg angeordnet. Teilweise wurde sogar entgegen den Tatsachen suggeriert, dass die allgemeine Zustimmung des Betriebsrats vorliege, um die Kollegen davon abzuhalten, zur Arbeit zur erscheinen.

In diesen Fällen sind mangels Einvernehmen die Voraussetzungen für einen entsprechenden Arbeitszeitabzug nach § 4 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung nicht gegeben. Die TGL wird in einem Musterverfahren gerichtlich klären, ob Mitarbeiter dann Anspruch auf eine entsprechende Arbeitszeitgutschrift haben. Über das Ergebnis des Verfahrens werden wir Euch selbstverständlich auf dem Laufenden halten.

Solltet Ihr ohne Euer Einverständnis von entsprechenden „Kapazitätsreduzierungen“ betroffen gewesen sein, raten wir Euch, Euren Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift vorsorglich schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Nur so verhindert Ihr, dass Eure Ansprüche nach sechs Monaten gemäß § 43a MTV verfallen. Ein Muster eines entsprechenden Anspruchsschreibens findet Ihr im Mitgliederbereich unserer Website.

Dein Ansprechpartner,

unsere Vertrauensleute vor Ort!

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